AGB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Unsere AGB sind gültig ab dem 1. Juli 2020 – informieren Sie sich jetzt über die aktuellen Bestimmungen.

  • I. Maßgebliche Bedingungen

    Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insb. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt. 

  • II. Bestellung

    1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, daß er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

     

    2.  Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. 


    3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 


    4. Änderungen des Liefergegenstandes können wir nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen. 


    5. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. 

  • III. Liefertermine

    1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. 


    2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. 


    3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. 

  • IV. Lieferung + Verpackung

    1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. 


    2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. 


  • V. Dokumentationen

    1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: 

    -  Nummer der Bestellung 

    -  Menge und Mengeneinheit 

    -  Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht 

    -  Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer 

    -  Restmenge bei Teillieferungen.


    2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 

  • VI. Preise

    1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. 


    2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

  • VII. Rechnung + Zahlung

    1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Folgende Skontierungs- und Fälligkeitsabrede wird vereinbart:
- 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang
- die Forderung des Lieferanten wird fällig 30 Tage nach Rechnungseingang. 


    2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. 

  • VIII. Garantie + Gewährleistung + Beanstandung

    1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, daß die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. 


    2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

     

    3. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung und Abnahme. 


    4. Mängel haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. 


    5. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht, sie endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Leistung vereinbarten Gewährleistungsdauer.


    6. Der Auftragnehmer trägt im Gewährleistungsfall insbesondere auch die hierdurch verursachten Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter oder die Rücksendung mangelfreier Teile vom und zum ursprünglichen Erfüllungsort oder – nach Vereinbarung – einer anderen Verwendungsstelle. Sofern uns darüber hinaus im Gewährleistungsfall Schäden entstehen, haftet der Auftragnehmer, wenn ihn ein Verschulden trifft. 


    7. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. 

  • IX. Produzentenhaftung

    Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. 

  • X. Schutzrechte

    Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden. 

  • XI. Höhere Gewalt

    Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen uä Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 

  • XII. Verwahrung + Eigentum

    Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. 

  • XIII. Geschäftsgeheimnisse

    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 




  • XIV. Allgemeine Bestimmungen

    1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, ein Insolvenzantrag abgelehnt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 


    2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Vereinbarung zu schließen. 


    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
4. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Gleiches gilt für den Gerichtsstand. 

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